Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Geschäftsbeziehungen, die wir ab dem 01.04.2002 erstmalig, laufend und zukünftig mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend Vertragspartner oder Besteller) eingehen und zwar auch dann, wenn bei dem jeweiligen Abschluss nicht nochmals auf sie hingewiesen wird.

1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote, Bestellung, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Die Zusendung von Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und/oder in unseren Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen technischen Daten, Verwendungszweckangaben und Produktabbildungen beinhalten kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages im Sinne von § 443 BGB.

2.2 Die Bestellung einer Ware und/oder Leistung beinhaltet das verbindliche Angebot des Vertragspartners, die Ware/Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Bestelleingang anzunehmen. Die Angebotsannahme kann von uns schriftlich oder durch Auslieferung/Ausführung der bestellten Ware/Leistung an den Besteller erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.

2.3 Alle Angebotsunterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Muster, Berechnungen etc. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch in einer anderen Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

3. Lieferung

3.1 Die von uns angegebenen Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und freibleibend; sie können sich durch Verzögerung bei der Zulieferung, Produktion oder Störungen im Betriebsablauf verändern. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnen die Lieferfristen und -termine, auch wenn sie von uns zuvor bereits bestätigt worden waren, neu zu laufen bzw. verschieben sie sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

3.2 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig und verpflichten unseren Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung oder –leistung vom Besteller ausdrücklich schriftlich untersagt wäre.

3.3 Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte Bestellmenge einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsabschluss als vom Vertragspartner abgerufen.

3.4 Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW). Die Verkäufer- und Käuferpflichten bestimmen sich im Falle einer Lieferung „ab Werk“ nach den International Commercial Terms in ihrer derzeitigen Fassung, auch wenn keine Transportkosten berechnet wurden.

3.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

3.6 Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand gegenüber dem vereinbarten Liefertermin verzögert, so kann nach einem Monat Lagergeld in Höhe von 1 % des Warenwertes für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.

4. Annahmeverzug

4.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer 3.2 und 3.3 berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen, zu verlangen.

4.2 Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Preis und Zahlungen

5.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto Kasse, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.

5.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten, etc. so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

5.3 Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, bei Kleinmengen u. Dienstleistungen nach 10 Tagen netto.

5.4 Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferung zu verlangen.

5.5 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis auf den Kaufpreis Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.

5.6 Für jede schriftliche Mahnung einer Rechnung, die nach Verzugseintritt erfolgt, sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale zu verlangen.

5.7 Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen uns gegenüber ist nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung stehende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen mit uns begründeten Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Kosten für spezielle Werkzeuge/Vorrichtungen

Werden für nicht serienmäßige Produkte auf Wunsch des Bestellers Spezialwerkzeuge bzw. Vorrichtungen gefertigt, so werden diese dem Besteller in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind in folgenden Teilbeträgen fällig: 1.Drittel 10 Tage nach Auftragsbestätigung netto, 2.Drittel 10 Tage nach Bemusterung netto, 3.Drittel 30 Tage nach Bemusterung netto. Eventuell notwendige Kosten für Verschleiß, Reparatur, Änderungen können dem Besteller angemessen berechnet werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (unter Einschluss etwaiger Transportkosten) unser Eigentum. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu bearbeiten, verarbeiten und/oder weiter zu veräußern. Die Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Daraus entstandene Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe unserer fakturierten Forderung, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller weiterhin befugt. Unsere Befugnis zum Forderungseinzug bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug gerät. Gerät der Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, erlischt dessen Ermächtigung, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen und/oder weiter zu veräußern

8. Mangelrügen / Gewährleistung

8.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen. Von uns gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn wir nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch 14 Tagen nach deren Auslieferung ab Werk, eine schriftliche Anzeige des Bestellers erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Bei Teillieferungen bezieht sich dies auf jede einzelne Teilmenge. Mengendifferenzen bei Massenartikeln von weniger als 5% berechtigen nicht zur Mängelrüge. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden unsere Lieferungen jeweils in dem bei Bestellung bestehenden Standard vorgenommen.

8.3 Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung zu rügen.

8.4 Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

8.5 Vorbehaltlich rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge gemäß § 377 HGB leisten wir Gewähr mit folgender Maßgabe:

  • Bei Mängeln der Kaufsache sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zunächst Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung zu leisten.
  • Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  • Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  • Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr nach Auslieferdatum, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften eine andere Verjährungsfrist vorsehen.

8.6 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass Produkte frei von Schutzrechten Dritter sind.

8.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht.

9. Haftung

Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen beschränkt sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

10. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz.

Stand: April 2002